Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts nimmt das Arbeitsstrafrecht eine zunehmend wichtigere Rolle ein. Unter diesem Rechtsbegriff werden alle Vorschriften subsumiert, die Verstöße gegen Grundnormen des sozial geordneten Arbeitslebens sanktionieren. Eine große Unterkategorie des Arbeitsstrafrechts bildet das Arbeitgeberstrafrecht, bei dem es sich um Verstöße des Arbeitgebers gegen Interessen des Arbeitnehmers oder Verstöße des Arbeitgebers gegen zwingende Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen handelt.
Neben den strafrechtlichen Kernvorschriften des StGB ist hier auch den maßgeblichen Gesetzen, wie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie dem Sozialgesetzbuch III (SGB III), hohe Praxisrelevanz beizumessen.
Zum Gegenstand eines Arbeitsstrafverfahrens gehören häufig die illegale Beschäftigung von Ausländern nach § 404 SGB III, die illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit sowie die Scheinselbstständigkeit. Der gesetzgeberische Wille, die Scheinselbstständigkeit intensiv zu bekämpfen, wird darin deutlich, dass die Scheinselbstständigkeit sowohl ein strafbares Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB als auch einen Fall der Lohnsteuerhinterziehung sowie der Schwarzarbeit nach dem SchwarzArbG darstellen kann. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen einem Arbeitgeber, im Rahmen des Arbeitgeberstrafrechts, neben empfindlichen Strafen auch erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Nachzahlungen sowie hohe Säumniszuschläge, die im Einzelfall bis zu 30 Jahren zurückreichen können.
Hierbei umfasst das Arbeitgeberstrafrecht vor allem:
- Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände nach dem SchwarzArbG, z.B. die illegale Beschäftigung von Ausländern gem. §§ 10, 11 SchwarzArbG,
- die illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 ff. AÜG,
- Ordnungswidrigkeiten nach dem § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG),
- Lohnwucher als Fall des § 291 StGB,
- Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB,
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Verletzung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses gem. § 122 StGB,
- Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gem. § 17 UWG,
- Das Nichtabführen von Sozialversicherungsabgaben gem. § 266 a StGB,
- die (Lohn-) Steuerhinterziehung gem. § 370 f. Abgabenordnung,
sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Betriebsverfassungsorganen gem. §§ 119 ff. des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) fallen ebenfalls hierunter.
Zum Bereich des (übrigen) Arbeitgeber- und Arbeitsstrafrechts gehören u.a. Straftatbestände wie:
- Betriebsunfälle wie zum Beispiel fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB oder fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB sowie
- der weit gefasste Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB und
- der Betrug gem. § 263 StGB.
Genauso wie es zahlreiche Sanktionsnormen im Arbeitsstrafrecht gibt, gibt es auch unterschiedliche Verteidigungsstrategien. Als erfahrener anwaltlicher Berater von Unternehmen und als Strafverteidiger in Frankfurt am Main hat Rechtsanwalt Klengel eine Vielzahl von Unternehmen, Arbeitgebern, Mitarbeitern und Einzelpersonen in sämtlichen Bereichen des Arbeitgeberstrafrechts und Arbeitsstrafrechts erfolgreich beraten und effizient verteidigt.
Sehr häufig vertritt er auch die Interessen von Unternehmen und Arbeitgebern, falls diese durch eigene Mitarbeiter oder von außen geschädigt wurden.
Er verschafft sich schnell einen umfassenden Überblick über die Sachlage und entwickelt anschließend, auf Grundlage seiner langjährigen Praxiserfahrung auf diesem Gebiet eine wirkungsvolle, an den jeweiligen Bedürfnissen des Unternehmens oder des Mandanten angepasste Strategie. Daneben führt er im Bedarfsfalle auch die Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften und Hauptzollämtern sowie den Finanzbehörden.