Compliance ist heutzutage eine unerlässliche Voraussetzung, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Hierunter fallen Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Gesetzes- und Regelverstößen im unternehmerischen Bereich, insbesondere zur Bekämpfung von Bestechung, Insiderhandel und Geldwäsche, aber auch von Steuerdelikten im Außenwirtschaftsverkehr, Kartellrecht sowie im Bereich des Datenschutzes. Seinen Ursprung hat der Rechtsbegriff Compliance im angloamerikanischen Rechtskreis. In der Praxis des auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten europäischen Rechtsanwalts spielt die präventive strafrechtliche Unternehmensberatung im Rahmen der sogenannten Compliance-Beratung, angesichts der erhöhten Sorgfaltsanforderungen und strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Risiken bei der Teilnahme am nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehr eine immer größere Rolle. Unter Corporate Compliance versteht man die Regelkonformität und Regeltreue im Unternehmen. Unter den Begriff Regeln fallen dabei nicht nur Gesetze und sonstige staatliche Ordnungsvorschriften, sondern auch Richtlinien, die Unternehmen freiwillig einführen und befolgen. Die Rechtskonformität des Unternehmens kann durch eine Zertifizierung des sog. Compliance Management Systems (CMS) des Unternehmens, nach ISO oder anderen Zertifizierungsstandards nachgewiesen und dokumentiert werden.
Als Compliance Management System wird dabei die Gesamtheit der in einer Organisation, z.B. einem Unternehmen, eingerichteten Maßnahmen, Strukturen und Prozesse bezeichnet, um Regelkonformität sicherzustellen, worunter rechtsverbindliche und ethische Regeln fallen können. Ferner ist die Einführung eines Code of Conduct als Bestandteil eines CMS dringend angeraten. Der Code of Conduct gibt den Beschäftigten im Rahmen von Compliance eine Handlungsorientierung hinsichtlich der zu vermeidenden Handlungen. Erwartet wird ein verantwortliches, ethisch korrektes und integres Verhalten von Beschäftigten. Diese Erwartung betrifft auch Dritte wie Geschäftspartner und Lieferanten, damit der Unternehmensruf nicht beschädigt wird. In Bezug auf CMS kann er für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens oder Mitglieder einer Organisation als ein effizientes Kommunikations- und Steuerungsinstrument eingesetzt werden.
Einem CMS kann erhebliche rechtliche Bedeutung zukommen. Der Bundesgerichtshof urteilte am 9. Mai 2017, dass ein effizientes CMS bei der Strafzumessung einer Sanktion gegen ein Unternehmen mindernd berücksichtigt werden sollte (BGH Urt. v. 09.05.2017 1 StR 265/16). Mit dem Urteil wird einem implementierten CMS damit erstmals eine konkrete Haftungsvermeidung und Sanktionsreduzierung zugesprochen. Insoweit kann nicht nur eine Implementierung von Compliance Systemen, sondern auch die Optimierung eines CMS in der Folge eines aufgedeckten Normverstoßes die Geldbuße eines Unternehmens nach § 30 OWiG mindern.
In einem anderen Verfahren verurteilte das LG München einen ehemaligen Finanzvorstand eines großen DAX-Unternehmens wegen Verfehlungen im Compliance-Bereich zur Schadensersatzhaftung in Millionenhöhe (LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).
Ein CMS kann auch in anderen Bereichen positive Auswirkungen entfalten. Der BGH weist in seinem Urteil vom 09.05.2017 erstmals daraufhin, dass ein effizientes, innerbetriebliches Kontrollsystem, welches auf die Vermeidung von Rechtsverstößen bzw. auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten ausgelegt ist, bußgeldmindernd berücksichtigt werden kann.
Im Falle eines erfolgten Ausschlusses von öffentlichen Ausschreibungen kann die Implementierung oder Optimierung eines CMS gemeinsam mit anderen Maßnahmen zu einer Wiederzulassung an Vergabeverfahren, im Rahmen einer Selbstreinigung eines Unternehmens, führen gem. § 125 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Im Koalitionsvertrag 2018 einigten sich die Parteien auf die Neuregelung des Rechts der Sanktionen gegen Unternehmen, wobei auch die Regelung interner Ermittlungen und die sanktionsmindernde Berücksichtigung von Compliance Management Systemen vorgesehen ist.
Um die Rechtskonformität des Unternehmens visibel zu machen und zu dokumentieren, ist eine Zertifizierung unerlässlich. Für eine erfolgreiche Zertifizierung muss sich das Unternehmen an den Voraussetzungen der ISO oder anderen Zertifizierungsstandards orientieren. Weiterhin muss Klarheit über das Zertifizierungsverfahren bestehen. Bei einer Zertifizierung bestätigt eine unabhängige Stelle, dass das CMS geprüft wurde, die Anforderungen der entsprechenden Normen erfüllt werden und die Wirksamkeit des Systems einer ständigen Überwachung unterliegt.
Der Umfang der Präventionspflicht ist im Vergleich zur gesellschaftsrechtlichen Legalitätskontrollpflicht jedoch geringer, da lediglich der Gefahr betrieblicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Unternehmenskriminalität) begegnet werden muss. Dass es bei der Einführung und Optimierung vorhandener Compliance-Strukturen in Unternehmen der externen strafrechtlichen Beratung bedarf, verdeutlicht bereits die Vielzahl aktueller Straf- und Bußgeldverfahren deutscher und ausländischer Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit nationaler und internationaler Konzerne.
Die Compliance-Beratung umfasst auch die Beurteilung der Frage, ob Hinweisgeber-Systeme und die Einrichtung eines Ombudsmann-Systems für das Unternehmen geboten sind, um Mitarbeitern die Möglichkeit der Meldung von Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, ohne berufliche Nachteile befürchten zu müssen. In aller Regel ist die Einführung eines Compliance Offices zur Überwachung und Sicherung der Rechtskonformität unerlässlich.
Um ein potentielles Organisationsverschulden zu vermeiden bietet Rechtsanwalt Klengel eine umfassende, spezialisierte und individuelle Beratung bei der Strukturierung und Implementierung von Compliance-Systemen sowie der Optimierung von Compliance Management Systemen. Er entwickelt für jedes Unternehmen, zum Schutz der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Unternehmens selbst eine individuelle Organisations-, Steuerungs- und Überwachungsstruktur. Als langjährig erfahrener Wirtschaftsstrafrechtler vertritt er die Mandanten professionell auch gegenüber sämtlichen, hiermit im Zusammenhang stehenden, Aufsichtsbehörden.