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Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht umfasst alle Gesetze, die Verstöße gegen deutsche Steuergesetze sanktionieren. Abhängig von Art und Umfang des Verstoßes kann zwischen („leichteren“) Steuerordnungswidrigkeiten und („schwereren“) Steuerstraftaten unterschieden werden. Dabei werden unterschiedlich abgestufte Sanktionen (Bußgelder, Geldstrafen und empfindliche Freiheitsstrafen) angedroht. Zwar enthalten die §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) Regelungen über die strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze, allerdings handelt es sich insoweit um Blanketttatbestände, das heißt offene strafrechtliche Regelungen, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden müssen. Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist kennzeichnend für die steuerstrafrechtlichen Grundtatbestände wie die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Im steuerstrafrechtlichen Bereich besteht für den Betroffenen ausnahmsweise die Möglichkeit der Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige um Straffreiheit zu erlangen, solange ein Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde und ein Betriebsprüfer des Finanzamts noch nicht zur Vornahme einer Betriebsprüfung erschienen ist.

Ist ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet und die Steuerfahndung tätig geworden, muss so schnell wie möglich mit der strafrechtlichen Verteidigung gegen den Tatvorwurf begonnen und eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Bei einer Steuerhinterziehung, die nicht nur erhebliche Steuernachzahlungsforderungen nach sich zieht, sondern im Einzelfall auch bis zu zehn Jahren Haft (§ 370 Abs. 3 AO) kommt es ganz besonders auf eine frühzeitige Intervention durch einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger an. Je früher eine fundierte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird, desto umfangreicher sind die Einflussmöglichkeiten des Strafverteidigers im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Verfahrens. Rechtsanwalt Klengel in Frankfurt berät und verteidigt regelmäßig Mandanten u.a. bei

  • Steuerfahndungs- und Betriebsprüfungsfällen,
  • Umsatzsteuerhinterziehungen,
  • Cum/Ex; Cum/Cum; Ex/Ex-Kapitalertragsteuererstattungssachverhalten,
  • Umsatzsteuerkarussellen,
  • Körperschaftsteuerhinterziehung,
  • Einkommensteuerhinterziehung,
  • Lohnsteuerhinterziehung sowie
  • Schenkungs- und Erbschaftsteuerhinterziehung,
  • Gewerbesteuerhinterziehung,
  • Außensteuersachverhalten.

Ferner betreut er erfolgreich Mandanten bei der rechtlich und tatsächlich anspruchsvollen Erstattung wirksamer steuerrechtlicher Selbstanzeigen. Eine solche setzt eine gründliche Aufarbeitung der steuerlichen Verhältnisse voraus, da bei Unvollständigkeit die Unwirksamkeit der Selbstanzeige und der Verlust der Straffreiheit droht. Als sehr erfahrener Strafverteidiger im Steuerstrafrecht schaltet sich Rechtsanwalt Klengel als Ansprechpartner der Ermittlungsbehörden in das Verfahren ein, übernimmt die Verteidigung und schützt die Beschuldigten. Er führt die Kommunikation und die Verhandlungen mit Betriebsprüfern, Steuerfahndern und Staatsanwälten sowie die Vertretung vor den Gerichten. Rechtsanwalt Klengel berät und verteidigt Unternehmen, deren Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie Mitarbeiter und Privatmandanten in Frankfurt, bundesweit sowie grenzüberschreitend in sämtlichen Verfahrensstadien.

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