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Umweltstrafrecht

Mit den Strafrechtsänderungsgesetzen aus den Jahren 1980 und 1994 sind unter erheblichen Verschärfungen und Erweiterungen zahlreiche, bisher noch nicht existente oder lediglich in Verwaltungsvorschriften enthaltene Strafvorschriften zum Umweltschutz in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Zum Umweltstrafrecht gehören Delikte aus dem StGB, wie die

  • Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung nach §§ 324, 325 StGB,
  • das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen gem. § 325a StGB,
  • der unerlaubte Umgang mit Abfällen gem. § 326 StGB,
  • das unerlaubte Betreiben von Anlagen gem. § 327 StGB,
  • der unerlaubte Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern gem. § 328 StGB,
  • die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete gem. § 329 StGB und
  • die schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften gem. § 330 a StGB.

Neben diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber ebenfalls Strafdrohungen in zahllosen Spezialvorschriften, welche die Gewässer-, Boden-, und Luftverschmutzung sanktionieren, wie z.B. den §§ 26, 27 Chemikaliengesetz (ChemG), §§ 21, 22 Gefahrstoffverordnung (GefStoffVO), §§ 71 i.V.m. 69 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und den  §§ 68, 69 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vorgesehen.

Das Umweltstrafrecht birgt daher erhebliche Strafbarkeitsrisiken für Unternehmen. Bei nachweisbaren, schon fahrlässigen Verstößen müssen die Verantwortlichen mit Geld- oder Haftstrafen und die Unternehmen mit Bußgeldern und Gewinnabschöpfungsmaßnahmen bis hin zum Entzug der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb rechnen. Der Umfang der Organisations- und Aufsichtspflichten bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Da Mitglieder der Geschäftsführung sich durch Aufgabendelegation von der strafrechtlichen Verantwortung grundsätzlich nicht ohne Weiteres befreien können und diese auch der Tatvorwurf in Bezug auf einen aufgetretenen Organisationsfehler oder Aufsichtsverstoß treffen kann, ist eine präventive Unternehmensberatung unumgänglich. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der präventiven Unternehmensberatung in Umweltstrafsachen und die Strafverteidigung setzt besondere Erfahrung und vertiefte Kenntnisse der tatsächlichen und rechtlichen Materie voraus.

Rechtsanwalt Klengel verfügt über außerordentliche Expertise im Umweltstrafrecht. Er berät und verteidigt Unternehmen, Einzelpersonen sowie Personengesellschaften bei Verstößen gegen Vorschriften des Immissionsschutzes, der Abfallbeseitigung, des Natur- und Lärmschutzes, sowie des Kern- und Nebenstrafrechts.

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