Der Begriff Medienstrafrecht ist ein noch junger Rechtsbegriff. Die Sanktionsnormen wurden nicht in einem eigenständigen Gesetz erfasst, sondern setzen sich vielmehr aus Regelungen unterschiedlicher Gesetze zusammen. Der Begriff umfasst alle Verbotsnormen, die sich entweder speziell oder typischerweise (auch) an Angehörige der Medien richten. Dazu zählen die Strafvorschriften der Landespressegesetze und die Beleidigungsdelikte des Strafgesetzbuches (wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 ff. StGB) sowie strafrechtlich bewehrte Normen des Urheberrechts wie z.B. das Filesharing (§§ 106 ff. UrhG), und neuerdings des Digitale-Dienste-Gesetzes. Ebenso relevant sind aber auch strafverfahrensrechtliche Normen, wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht für Medienangehörige gem. § 52 Abs. 1 Nr. 5 StPO, die Durchsuchungsbeschränkungen gem. §§ 103 Abs. 2, 104 StPO sowie die Durchsuchungsverfahrensvorschriften gem. § 105 StPO. Das hochrangige Rechtsgut der Meinungs- und Pressefreiheit als Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG wirft in einem Spannungsverhältnis immer wieder die Frage nach dem Inhalt und der Berechtigung strafrechtlicher Begrenzungen auf.
Innerhalb des Medienstrafrechts gewinnt das Internetstrafrecht immer mehr an praktischer Relevanz. Da Verhaltensweisen wie das Cyber-Mobbing, Cyber-Stalking und Cyber-Grooming immer häufiger in Erscheinung treten, hat sich das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) sehr intensiv mit der Pönalisierung dieser Handlungsformen durch die Erweiterung bereits bestehender und die Schaffung neuer Straftatbestände befasst. Als häufige Erscheinungsformen des Internetstrafrechts kommen auch Delikte wie
- Beleidigung und Diffamierung im Internet,
- Tatbestände des Presserechts, sogenanntes Pressestrafrecht,
- der Computerbetrug gem. § 263a StGB,
- das Phishing und Pharming sowie
- die Datenveränderung gem. § 303a StGB und
- das Ausspähen von Daten gem. § 202a StGB
in Betracht.
In Verfahren, die das Medienstrafrecht zum Gegenstand haben, schützt Rechtsanwalt Klengel die Interessen von Unternehmen und Personen, auch des öffentlichen Lebens, in der medialen Welt. Hierzu entwickelt er punktgenaue, lösungsorientierte Strategien, erstattet Anzeigen und vertritt seine Mandanten im Fall eines Strafprozesses gegenüber den deutschen und internationalen Strafverfolgungsbehörden und vor Gericht. Er setzt vor den Zivilgerichten auch Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche gegen die Täter und die Plattformbetreiber durch.