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Baustrafrecht

Unter Baustrafrecht wird die Gesamtheit der strafrechtlichen Tatbestände verstanden, die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Änderung und dem Rückbau von Bauwerken aller Art verwirklicht werden können. Klassische Erscheinungsformen des Baustrafrechts im engeren Sinne sind die Baugefährdung gem. § 319 StGB, die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB und die fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB im Rahmen von Betriebsunfällen sowie die Verletzung umweltstrafrechtlicher Vorschriften und die Verursachung von Sachschäden, soweit diese im Zusammenhang mit der Konzeption oder der Realisierung von Bauvorhaben stehen.

 

In das Baustrafrecht im weiteren Sinne fallen Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, welche auch einen Bezug zum Arbeitsstrafrecht ausweisen, nach dem SchwarzArbG, wie die illegale Beschäftigung von Ausländern gem. §§ 10, 11 SchwarzArbG sowie die illegale Arbeitnehmerüberlassung nach den §§ 15 ff. AÜG. Darüber hinaus umfasst es Korruptionsdelikte gegen Amtsträger, wie die Vorteilsannahme gem. § 331 StGB, die Bestechlichkeit gem. § 332 StGB, die Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB, die Bestechung gem. § 334 StGB und die besonders schweren Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern gem. § 335 StGB. Des Weiteren sind die Delikte der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB diesem Bereich ebenfalls zuzuordnen.

 

Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie kann in vielen Fällen den Eintritt gravierender strafrechtlicher Folgen für das Unternehmen und die Angestellten vermeiden. Da jedoch Bußgelder in empfindlicher Höhe mit existenzbedrohenden Auswirkungen verhängt werden können, sollten Unternehmen und deren Geschäftsführung auch präventive Maßnahmen ergreifen und Compliance-Systeme zum Schutz vor Straf- und Bußgeldrisiken einrichten. Im Falle eines bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sollte unverzüglich kompetente anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden. Rechtsanwalt Klengel bringt seine umfangreiche strafrechtliche Expertise im Bereich des Baustrafrechts und der Betriebsunfälle bei der Beratung und der Vertretung seiner Mandanten ein. Er verteidigt Unternehmen sowie Einzelpersonen gegen Vorwürfe wegen der Verletzung baustrafrechtlicher Vorschriften sowie bei Betriebsunfällen gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Staatsanwaltschaften und vor Gericht.

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