Da juristischen Personen, ein förmliches Unternehmensstrafrecht existiert bislang nicht, keine Strafen auferlegt werden können und deren Organwalter wiederum die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht per se erfüllen, schließt § 14 StGB diese Strafbarkeitslücke. Die strafrechtliche Organhaftung befasst sich mit der Frage, ob Straftatbestände bei der vertretenen Gesellschaft auch ihrem Organwalter zuzurechnen sind.
- 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB besagt, dass jedes Mitglied der Geschäftsleitung Normadressat der der Gesellschaft obliegenden Pflichten ist. Als Delikte im Bereich der strafrechtlichen Organhaftung kommen unter anderem Veruntreuung von Arbeitsentgelt als Arbeitgeber (§ 266a StGB), Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB) und Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB). Für Personen, die als Verkaufsstellenbetreiber agieren, können die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und § 25 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) einschlägig sein, während Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der §§ 17 und 18 AWG legen müssen.
- Im Arbeitsstrafrecht ist die Haftungserstreckung in § 14 Abs. 2 StGB geregelt. Danach erstreckt sich die Haftung auf den mit der Leitung des Betriebes Beauftragten, während § 14 Abs. 3 StGB klarstellt, dass es auf die tatsächliche Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben ankommt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages.
Herr Rechtsanwalt Klengel verfügt über langjähriges Praxiswissen in der Beratung deutscher und internationaler Unternehmen und Konzerne. Er beantwortet alle Fragen, die die strafrechtliche Organhaftung betreffen und identifiziert intern etwaiges Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere wenn dieses auf Compliance-Verstöße bzw. auf ein verbesserungswürdiges Compliance-Management-System zurückzuführen ist. Er entwickelt Optimierungsmöglichkeiten, setzt diese um und stellt die zukünftige Einhaltung der Regelungen sicher. Er vertritt und verteidigt Unternehmen und deren Organe im Ermittlungsverfahren und bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.