Das Kartellstrafrecht stellt einen Teilbereich des Wirtschaftsstrafrechts dar. Es ist nicht nur auf nationaler Ebene in Form des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sondern insbesondere auch auf internationaler Ebene in den Richtlinien der Generaldirektion für die EU-Wettbewerbspolitik der Europäischen Kommission geregelt. Die Verfolgung von Kartellverstößen richtet sich in weiten Teilen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Kartellverstöße stellen im Grundsatz Ordnungswidrigkeiten und keine Straftaten dar. Strafrechtliche Relevanz erhalten die Verstöße, wenn sie beispielsweise wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen i.S.d. § 298 StGB oder Betrugshandlungen beinhalten. Eingriffe der Kartellbehörden in Rechte von Einzelpersonen und Unternehmen folgen den in der StPO niedergelegten Grundsätzen.
Das Bundeskartellamt ist als unabhängige Wettbewerbsbehörde mit der Aufgabe betraut, den Schutz des Wettbewerbs in Deutschland und insbesondere die Anwendung und Durchsetzung des GWB zu gewährleisten. Auf Europäischer Ebene finden sich eine Vielzahl weiterer Rechtsgrundlagen in Verträgen und Verordnungen, so beispielsweise im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder der Fusionskontrollverordnung (FKVO). Verstöße gegen Vorschriften im Kartellstrafrecht werden mit extrem hohen Bußgeldern und teilweise auch mit Freiheitsstrafen sowie Vorteilsabschöpfung geahndet. Durchsuchungen finden in diesem Bereich sehr häufig statt. Die Bußgeldvorschriften als ergänzender Bestandteil des Kartellrechts findet man in § 81 GWB. Im GWB ist auch eine Haftung nicht nur desjenigen geregelt, der selbst gegen das Kartellrecht verstoßen hat, sondern auch eine Haftung des Aufsichtsleistenden, sodass selbst Unternehmensführungskräfte häufig für Gesetzesverstöße haften.
Rechtsanwalt Klengel verfügt über langjähriges Praxiswissen in der Beratung verschiedener Unternehmen und Konzerne im Kartellstrafrecht. Er berät bei möglichen Pflichtverletzungen von Führungskräften, Organen und Mitarbeitern, insbesondere wenn Compliance-Verstöße und unzureichende Compliance-Management-Systeme betroffen sind und prüft die etwa in Betracht zu ziehende Inanspruchnahme von Bonusregelungen, die dazu führen können, dass Geldbußen vollständig erlassen werden.