Das allgemeine Strafrecht ist ein weit gefächerter Bereich, der vielfältige Delikte umfasst, die überwiegend nicht in direktem Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben stehen. Dabei handelt es sich um Straftaten der sog. „Alltagskriminalität“, die zumeist jeder verwirklichen kann. Eine zentrale Rolle spielen hier Vorschriften des Kernstrafrechts. Häufig vorkommende Delikte nicht rein wirtschaftlichen Charakters sind u.a.
- die Nötigung gem. § 240 StGB,
- die Unterschlagung gem. § 246 StGB,
- die Strafvereitelung gem. § 258 StGB,
- die Hehlerei gem. § 259 StGB,
- die Gewerbsmäßige Hehlerei und
- die Gewerbsmäßige Bandenhehlerei gem. §§ 260 u. 260a StGB,
- der Versicherungsmissbrauch gem. § 265 StGB,
- das Erschleichen von Leistungen gem. § 265a StGB und
- die Sachbeschädigung gem. § 303 StGB.
Dem verfassungsrechtlich nicht unbedenklichen und in der Anwendung mitunter komplizierten Auffangtatbestand der Untreue gem. § 266 StGB ist in der Praxis große Bedeutung beizumessen.
Eine andere wichtige Einheit des allgemeinen Strafrechts bilden die Urkundsdelikte nach §§ 267 ff. StGB, also
- die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB,
- die Fälschung technischer Aufzeichnungen gem. § 268 StGB,
- die Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB und
- die mittelbare Falschbeurkundung gem. § 271 StGB.
Andere Straftaten, die wiederum den wirtschaftlichen Bereich betreffen, sind
- das Vereiteln der Zwangsvollstreckung gem. § 288 StGB,
- Straftaten gegen den Wettbewerb gem. §§ 298 ff. StGB, insbesondere
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen gem. § 298 StGB,
- die Bestechlichkeit und die Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB,
- sowie die Computersabotage gem. § 303b StGB.
Nicht selten vorkommende Straftaten sind weitehin,
- Aussagedelikte gem. §§ 153 ff. StGB – dabei handelt es sich um Normen, die eine vor Gericht abgegebene falsche Aussage unter Strafe stellen – und
- Beleidigungsdelikte gem. §§ 185 ff. StGB, wie Beleidigung gem. § 185 StGB und üble Nachrede gem. § 186 StGB.
Ebenso gehören zum allgemeinen Strafrecht gemeingefährliche Straftaten des 28. Abschnitts des StGB. Klassische Beispiele bilden
- Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB,
- die Gefährdung des Bahn- Schiffs- und Luftverkehrs gem. § 315a und Baugefährdung gem. § 319 StGB,
- die Straßenverkehrsdelikte gem. §§ 315c ff. StGB, wie z.B. Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB und Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB sowie
- das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB.
Darüber hinaus umfasst das allgemeine Strafrecht
- Straftaten im Amt gem. §§ 331 ff. StGB, insbesondere Vorteilsannahme gem. § 331 StGB, Bestechlichkeit gem. § 332 StGB und Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB, sowie
- Straftaten gegen die Staatsgewalt gem. §§ 111 ff. StGB und
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung gem. §§ 123 ff. StGB.
Wichtige Delikte des allgemeinen Strafrechts sind außerdem
- Die Tötungsdelikte nach §§ 211 StGB ff., insbesondere Mord gem. § 211 StGB, Totschlag gem. § 212 StGB und fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB,
- Die Körperverletzungsdelikte, also die einfache, gefährliche, schwere und fahrlässige Körperverletzung gem. §§ 223 StGB ff.
Letztlich zählen auch Straftaten, wie
- der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132 a StGB oder
- die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB,
- die Datenhehlerei gem. § 202d StGB,
- die Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB,
- die Verwertung fremder Geheimnisse gem. § 204 StGB und
- das Ausspähen und Abfangen von Daten §§ 202a u. 202b StGB
zu den klassischen Tatbeständen des allgemeinen Strafrechts.
Unabhängig vom Gegenstand des jeweiligen Strafverfahrens ist die Durchsuchung gem. §§ 102, 103 ff. StPO während des Ermittlungsverfahrens eine klassische und sehr häufig angeordnete Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln oder der Festnahme von Personen. Voraussetzung dafür ist stets die kriminalistische Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat. Spätestens im Zeitpunkt der Durchsuchung sollte unmittelbar der Rat und Beistand eines Verteidigers eingeholt werden. Durch die Beschwerde gem. § 304 StPO kann eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses angestrebt werden, während gegen die Art und Weise der Durchsuchung auch nach Beendigung der Maßnahme ein Antrag gemäß § 98 Abs. 2 StPO (analog) statthaft ist.
Rechtsanwalt Klengel bietet eine umfassende Verteidigung auch bei der Verletzung der klassischen Tatbestände des allgemeinen Strafrechts sowie in Fällen der Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB. Hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Durchsuchung oder eines Vermögensarrests berät Herr Klengel zahlreiche Unternehmen und Privatleute und vertritt diese gegenüber den Gerichten.