Bei den Begriffen Arzthaftungs- und Medizinstrafrecht handelt es sich um „Sonderstrafrecht“ für Beteiligte des Gesundheitswesens. Klassische Fälle in diesem Rechtsgebiet sind u.a. Fälle der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299 a, 299 b, 300 StGB). Daneben gelten für Mediziner ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches bzw. des Arzneimittelgesetz (AMG), die sich zwar an jedermann richten, die aber bei Strafverfahren gegen Ärzte eigene Tragweite und Dynamik entfalten. Von großer Bedeutung sind auch die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes (MPG), also Vorschriften zum Umgang mit pharmazeutischen Produkten und medizinischen Geräten.
Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Ärzte und Apotheker sowie andere Personen mit Bezug zu diesem Berufsumfeld können existenzielle Folgen haben, da bereits eine Verurteilung zu einer entsprechenden Geldstrafe den Entzug der Approbation zur Folge haben kann, was einem Berufsverbot gleichkommt.
Im Bereich des Arzthaftungs- und Medizinstrafrechts können
- etwaige Behandlungsfehler, die eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB oder eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB zur Folge haben,
- Abrechnungsbetrugsvorwürfe und
- Korruptionsvorwürfe,
- Vorwürfe der Untreue sowie
- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Verfahrensgegenstand sein. Auch eine nicht ausreichende Einwilligung des Patienten in medizinische Eingriffe kann dazu führen, dass nach einer entsprechenden Anzeige ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Hinzu kommen Betrugs- sowie Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit der Abrechnung durch Ärzte und Apotheker.
Als seit Jahren regelmäßig tätiger Strafverteidiger von Ärzten und Apothekern bietet Herr Rechtsanwalt Klengel eine effiziente Beratung im Bereich des Arzthaftungs- und Medizinstrafrechts sowie eine fundierte und verantwortungsvolle Verteidigung, wobei auf die Vermeidung von Reputationsrisiken besonderes Augenmerk gelegt wird.