Als Zeugenbeistand bezeichnet man den Rechtsbeistand eines Zeugen durch einen Rechtsanwalt im Strafprozessrecht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat jeder Zeuge das Recht, einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen, der ihn berät und ihm während der Zeugenvernehmung vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft, vor Gericht oder vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Seite steht. Dieses Recht kommt in § 68b Abs. 1 StPO zum Ausdruck, während nach § 68b Abs. 2 StPO der Zeuge unter Umständen sogar einen Anspruch auf Beiordnung eines Anwalts als Rechtsbeistand hat.
An Bedeutung gewinnt dieses Recht, da die Lage des Zeugen, der sich in Erfüllung seiner allgemeinen staatsbürgerlichen Zeugnispflicht einer Gefahr der Strafverfolgung aussetzen könnte, enge Bezüge zu der Situation des Beschuldigten aufweist. Zeugen stehen dem Gegenstand der Vernehmung häufig sehr nahe, so dass sie ohne anwaltliche Vorbereitung und Unterstützung mit der Gefahr, sich selbst zu belasten, nicht adäquat umgehen können (BVerfG Beschl. v. 10.03.2010 – 2 BvR 941/09). Die Strafprozessordnung gewährt einem Zeugen grundsätzlich kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich das Recht, die Antwort auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung den Zeugen oder einen seiner Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen könnte (siehe § 55 StPO). Welche Fragen das sind und ob das Auskunftsverweigerungsrecht ausnahmsweise zu einem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht führt, kann der Zeuge ohne fachkundige Hilfe nicht sicher beurteilen.
Rechtsanwalt Klengel bietet eine umfassende Beratung und Vertretung vor und während des Vernehmungstermins und vermeidet die mit einer Zeugenaussage verbundenen Risiken.